Anmeldung einer Geburt


Sie haben ein Baby bekommen? Herzlichen Glückwünsch!

Leistungsbeschreibung


Die standesamtliche Anmeldung der Geburt erfolgt bei unserem Standesamt, wenn Ihr Kind in Osnabrück geboren wurde.

Unterlagen zur Anmeldung einer Geburt können entweder postalisch oder online über den Antrag "Anmeldung einer Geburt" eingereicht werden.

Sofern Sie den Online-Antrag nutzen, müssen am Ende der Antragstellung folgende Unterlagen als Kopie hochgeladen werden:

  • Hebammenzettel
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter (Vorder- und Rückseite)
  • Formular A - Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (unterschrieben)  - das Formular A lässt sich sowohl aus dem Online-Antrag heraus herunterladen als auch untenstehend unter der Überschrift "Dokumente".

Ledige Eltern haben die Möglichkeit zusätzlich folgende Dokumente hochzuladen:

  • Vaterschaftsanerkennung
  • Sorgerechtserklärung

Im Einzelfall können Originale Unterlagen durch das Standesamt bei Ihnen angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass bei schriftlicher Anmeldung einer Geburt folgende Dokumente:

  • Geburtsbescheinigung der Hebamme
  • Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Fragebogen für statistische Zwecke

dem Standesamt im Original vorgelegt werden müssen, Ihre Ausweise und Urkunden reichen Sie bitte in Kopie ein (vgl. Hinweisblatt aus dem Krankenhaus).

Unterlagen per Mail oder über das Kontaktformular können nicht berücksichtigt werden.

Sofern Sie Fragen rund um die Anmeldung einer Geburt haben, verwenden Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular.

Die Geburtsurkunde wird Ihnen innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung zugeschickt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Hebammenzettel
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter (Vorder- und Rückseite)
  • Formular A - Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Unterschrieben)  - das Formular A lässt sich sowohl aus dem Online-Antrag heraus herunterladen als auch untenstehend unter der Überschrift "Dokumente".
  • Bei verheirateten Elternteilen: Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister. Bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung.
  • Bei geschiedenen Elternteilen: Eheurkunde mit Scheidungsvermerk. Bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk im Original mit Übersetzung oder zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original mit Übersetzung.
  • Bei ledigen Elternteilen: Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung. Bei ausländischen Staatsangehörigen: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung.
  • Bei verwitweten Personen: Eheurkunde mit Vermerk über den Tod des Ehegatten. 

Welche Gebühren fallen an?


Der eigentliche Beurkundungsvorgang ist kostenlos.

Sie erhalten bei der Anmeldung der Geburt drei kostenlose Geburtsurkunden für die Mutterschaftshilfe, sowie für das Kindergeld und das Elterngeld.

Weitere Urkunden sind kostenpflichtig:

  • Zusätzliche Geburtsurkunde: 15,00 €
  • jede weitere zusätzliche Geburtsurkunde: 7,50 €
  • Internationale Geburtsurkunde: 15,00 €

Nachbeurkundung Geburt bei Geburt im Ausland: 70,00 €

Zurückstellung Geburtsbeurkundung: 15,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Anmeldung der Geburt muss innerhalb einer Woche nach der Geburt durch einen sorgeberechtigten Elternteil vorgenommen werden.

Zur Anmeldung der Geburt ist auch jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder aus eigenem Wissen darüber unterrichtet ist, verpflichtet.

Was sollte ich noch wissen?


Der Familienname des Kindes ergibt sich aus dem Ehenamen der Eltern. Bei getrennter Namensführung wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner im Standesamt.

Für Anerkennungen der Vaterschaft (bei nicht miteinander verheirateten Eltern) bedarf es der vorherigen Terminabsprache (gegebenenfalls mit Dolmetscher).

Die Vorlage der Personalausweise beziehungsweise Reisepässe und der Geburtsurkunden der Eltern ist erforderlich.

Wie soll mein Kind heißen?

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind.

Ausländische Staatsangehörige sollten auf die Zulässigkeit der Vornamensbestimmung achten. Auskunft darüber geben die jeweiligen Botschaften und Konsulate.

Amt/Fachbereich


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