20.08.2020
Oberbürgermeister Wolfgang Griesert widerspricht AfD-Forderung, das Glaubensbekenntnis von der Ibrahim Al Khalil Moschee zu entfernen
„Das Glaubensbekenntnis des Islams formuliert ein Bekenntnis zu dem Gott des Islams wie auch das erste der zehn christlichen Gebote ein Bekenntnis zu dem Gott der Christen formuliert“, erklärt Griesert in seinem Antwortbrief an Meyer. „Beide Bekenntnisse erheben jeweils einen Ausschließlichkeitsanspruch, der aber eben nur jeweils für Muslime oder für Christen gilt.“ Eine Bedrohung sieht Griesert durch die öffentliche Anbringung des islamischen Glaubensbekenntnisses nicht.
Vielmehr hebt Griesert hervor, wie gut das Miteinander der verschiedenen Religionsgemeinschaften in Osnabrück funktioniert. Das zeigt sich beispielsweise in der Drei-Religionen-Schule an der Johannisstraße, die durch das Bistum Osnabrück getragen wird, oder auch beim Runden Tisch der Religionen. „Dem wiederspricht auch nicht, dass allen monotheistischen Religionen das Bekenntnis zu dem ‚einen Gott‘ eigen ist“, so Griesert. „Denn auch wenn dies in den Glaubensbekenntnissen oder Gebetsrufen traditionell betont wird, in der interreligiösen Praxis tritt dies in den Hintergrund.“
Gestützt wird die Position des Oberbürgermeisters durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Juni 2017. Artikel 4 des Grundgesetzes, auf den sich Meyer bezieht, legt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen sowie weltanschaulichen Bekenntnisses als unverletzlich fest. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Festlegung ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht enthält. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben. Griesert schließt daraus: „Gemessen an diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen ist nach meiner Auffassung der Schriftzug der Moschee vom Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes erfasst.“