Schiedsamt

Sich vertragen ist besser als klagen

"Ein guter Nachbar ist besser als ein ferner Freund", sagt ein altes Sprichwort. Mitunter endet eine Nachbarschaft aber auch vor Gericht - meist wegen Bagatellen. Aber es geht auch anders: Ehrenamtliche Schiedsmänner und Schiedsfrauen versuchen pragmatische, unbürokratische und vor allem faire Lösungen für die Streitparteien zu finden.

Aber es muss sich nicht nur um Ärger mit dem Nachbarn handeln. Schiedsmänner und Schiedsfrauen schlichten Auseinandersetzungen um Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung, Sachbeschädigung, sogar leichte Körperverletzung. Für alle Streithähne interessant: Im Gegensatz zu teuren Gerichtsverfahren fallen beim Schiedsamt vergleichsweise geringe Kosten an.

Rechtsgrundlagen

  • Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
  • Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
  • § 380 Absatz 1 Strafprozessordnung
  • § 15 a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung

Historisches

Die Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen hat eine langjährige Tradition. So wurde in der Provinz Preußen das Schiedsmannswesen bereits 1827 eingeführt. Schon im 14. Jahrhundert wurde diese Form der Rechtsfindung in England ausgeübt. Auch damals waren die auch Friedensrichter genannten Personen bemüht, unter den streitenden Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen und Sühneversuche zu unternehmen.

Das Schiedsamt wird von einer Schiedsperson (Schiedsmann oder Schiedsfrau) als Ehrenamt ausgeübt. Diese Person wird vom Rat der Stadt für fünf Jahre gewählt. Das Schiedsamt hat die Aufgabe, in zivilrechtlichen Streitigkeiten und bei bestimmten Straftaten zwischen den Beteiligten zu schlichten.

Die Schlichtungsverhandlung findet regelmäßig in der Wohnung der Schiedsperson statt. In dieser persönlichen Atmosphäre bestehen für die Schiedsfrau beziehungsweise den Schiedsmann gute Voraussetzungen, um eine Einigung zwischen den beteiligten Streitparteien herbeizuführen und den Frieden im Zusammenleben wieder herzustellen.

Schiedsmänner und Schiedsfrauen sind für zivilrechtliche Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art (Streit um geldwerte Ansprüche) zuständig. Häufig handelt es sich dabei um nachbarschaftliche Streitigkeiten. Die Schiedspersonen entscheiden diese Streitigkeiten nicht, sondern versuchen, einen Vergleich, also eine vertragliche Regelung, zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. In der überwiegenden Zahl der Fälle gelingt dies auch. Nach modernem Sprachgebrauch sind Schiedspersonen Fachleute für Mediation. Der Vergleich wirkt wie ein gerichtlicher Vollstreckungstitel.

Seit dem 1. Januar 2010 hat in Niedersachsen in folgenden zivilrechtlichen Streitfällen eine obligatorische Streitschlichtung vor der Klageerhebung stattzufinden.

  1. Zivilrechtliche Ansprüche nach den §§ 910, 911 und 923 BGB.
  2. Zivilrechtliche Ansprüche wegen der in § 906 BGB genannten Einwirkungen und zivilrechtliche Ansprüche wegen der im Nds. Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, soweit es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
  3. Zivilrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in der Presse oder im Rundfunk (auch im Fernsehen/im Internet) begangen worden ist.
  4. Zivilrechtliche Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Im Bereich des Strafrechts ist das Schiedsamt für Delikte zuständig, bei denen die Staatsanwaltschaft keine öffentliche Anklage erhebt, sondern auf den Weg des Privatklageverfahrens verweist (Körperverletzung, Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung, Sachbeschädigung und weitere). Das Gesetz schreibt vor, dass vor einer Privatklage ein sogenannter Sühneversuch im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt stattfinden muss.

Der Antragsteller kann sich schriftlich oder persönlich an das für den Wohnsitz seines "Gegners" zuständige Schiedsamt wenden und sein Anliegen vortragen. Die Schiedsperson lädt dann die Streitparteien zu einer nichtöffentlichen Schlichtungsverhandlung ein. Es besteht für die Beteiligten die Verpflichtung, zu der Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen.

In der Schlichtungsverhandlung versucht die Schiedsperson, gemeinsam mit den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. Diese Einigung wird als Vergleich protokolliert und von der Schiedsperson und den Beteiligten unterzeichnet, womit sie Rechtsgültigkeit erlangt.

Sollte der Schlichtungs-/Sühneversuch scheitern, stellt die Schiedsperson eine Erfolgslosigkeitsbescheinigung aus, die dem Amtsgericht gegebenenfalls bei Erhebung der Privatklage vorzulegen ist.
Verfahrenskosten

Das Schiedsverfahren ist im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren sehr kostengünstig. Neben geringen Auslagen fallen im erfolgreichen Verfahren, in schwierigen und umfassenden Verfahren 25 bis 50 Euro an. Ist ein Verfahren erfolglos, so sind 15 Euro an Gebühren zu entrichten.

Schiedsamtsbezirk I:

Pye, Atter, Eversburg, Hafen, Haste, Dodesheide, Westerberg

Christina Boom-Grüner (Vertreterin: Sylvia Höcker)
Sedanstraße 4
49076 Osnabrück
Telefon: 0541 18167837
E-Mail: chr.boom-gruener(at)email.de

Schiedsamtsbezirk II:

Darum, Gartlage, Gretesch, Lüstringen, Schinkel, Schinkel-Ost, Sonnenhügel, Widukindland

Sylvia Höcker (Vertreterin: Christina Boom-Grüner)
Lindenstraße 20
49088 Osnabrück
Telefon 0541 94539046

Schiedsamtsbezirk III:

Nahne, Voxtrup, Fledder, Schölerberg, Kalkhügel, Sutthausen

Stefan Fritsche (Vertreter Dr. Gerhard Althoff)
Voxtruper Straße 32
49082 Osnabrück
Telefon 0541 588424

Schiedsamtsbezirk IV:

Innenstadt, Hellern, Weststadt, Wüste

Gert Hornig
Kleiner Ring 12
49078 Osnabrück
Telefon: 0541 54217
E-Mail: hornig-osnabrueck(at)osnanet.de