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Steuerliche Vergünstigungen

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Schinkel“ können Eigentümer die Herstellungskosten für die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Gebäuden steuerlich geltend machen.

Voraussetzung für die erhöhte Abschreibung gemäß §§ 7 h, 10 f, 11 a Einkommenssteuergesetz ist eine zwischen der Stadt und dem/der Bauherren /Bauherrin abgeschlossene vertragliche Vereinbarung (Modernisierungsvereinbarung). Wichtig ist, dass der Abschluss der Vereinbarung vor dem Beginn von Baumaßnahmen erfolgt ist. Der Abschluss der vertraglichen Vereinbarung setzt voraus, dass die beabsichtigte Sanierung des Objektes den Sanierungszielen des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Schinkel“ entspricht.

Eine nachträgliche Vereinbarung nach Beginn der Bauarbeiten ist nicht möglich.

Nachdem die Baumaßnahme abgeschlossen ist, prüft die Stadt die Originalrechnungen zusammen mit den Zahlungsbelegen und erstellt eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

Diese Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Sie sind nicht abschließend und ersetzen nicht die Beratung eines Steuerberaters.

⇒Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung 7 h EstG
⇒Informationsblatt §§ 7 h, 10 f, 11 a

 

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