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Sanierungssatzung und Sanierungsplan

Zwingende Voraussetzung für die Förderung, neben der Erarbeitung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, ist die räumliche Abgrenzung als Sanierungsgebiet.
Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Schinkel“ erfolgte durch Satzung der Stadt Osnabrück vom 4. Dezember 2018. Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt am 14. Dezember 2018 wurde die Satzung rechtskräftig.

Welche Vorteile gibt es für Grundstücks- und Gebäudeeigentümer im Sanierungsgebiet?

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Schinkel“ können Eigentümer die Herstellungskosten für die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Gebäuden steuerlich geltend machen und /oder eventuell Fördermittel für Modernisierungen erhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter Private Modernisierungen. 

Was ist von Grundstücks- und Gebäudeeigentümer im Sanierungsgebiet zu beachten?

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt. Das bedeutet, dass die §§ 144, 145 Baugesetzbuch nicht anzuwenden sind, Vorhaben und Rechtsvorgänge (z. B. Kaufverträge, Belastungen der Grundstücke usw.) sind nicht zu genehmigen. Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen sind von den Eigentümern nicht zu zahlen (§ 154 Baugesetzbuch, Ausgleichsbetrag). Die Sanierungsvermerke werden nicht in die Grundbücher der Grundstücke, die im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes liegen, eingetragen.

⇒Sanierungssatzung

⇒Begründung Sanierung Schinkel

⇒Plan des Sanierungsgebietes

⇒ Straßenverzeichnis

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