Was kann man zu Lebzeiten tun?
Denken Sie über eine Feuerbestattung nach, ist es empfehlenswert, noch zu Lebzeiten eine Willensbekundung anzufertigen. Aus dieser muss hervorgehen, dass es der Wunsch des Verstorbenen war, eingeäschert zu werden. Diese Willensbekundung kann formlos erfolgen. Wird ausdrücklich eine Erdbestattung gewünscht, sollte auch das in einer Willensbekundung festgehalten werden. Sie sollte — wenn möglich — im Familienstammbuch aufbewahrt werden, da dieses zur Beurkundung des Sterbefalls benötigt wird und sie somit im Trauerfall sofort vorliegt. Sie sollte nicht in das notarielle Testament eingefügt werden, weil die Testamentseröffnung in der Regel erst sechs Wochen nach dem Tod erfolgt.
Sollte der Verstorbene eine solche Willensbekundung zu Lebzeiten nicht selber verfasst haben, kann dies auch noch nachträglich durch die Angehörigen geschehen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass der Wille des Verstorbenen dem der Angehörigen vorgeht.
Falls der Ehepartner bereits verstorben ist, muss die Willensbekundung bei mehreren Kindern einheitlich erfolgen. Sollte ein Kind seine Einwilligung zur Feuerbestattung nicht geben, so darf nicht feuerbestattet werden.
Beispiel einer Willensbekundung:
Hiermit erkläre ich, Hans Mustermann, geb. am 01.01.1900, wohnhaft in Mustermannstraße 8, 55555 Musterstadt, dass ich nach meinem Tod in Osnabrück eingeäschert werden möchte.
Musterstadt, den
Unterschrift
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