Bodenabbau
Die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist in § 1 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als Ziel formuliert. Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere die Naturgüter, die sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Dauerhafte Schäden des Naturhaushaltes sind zu verhüten. Werden Natur und Landschaft zum Beispiel durch das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen oder durch Aufschüttungen beeinträchtigt, sind diese unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen. Im vierten Abschnitt des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sind die ergänzenden Vorschriften über den Bodenabbau niedergelegt (§§ 8 bis 13 NAGBNatSchG).