Sachliche Rechtfertigung
Sollte eine Benachteiligung aufgrund eines schützenswerten Merkmals vorliegen, darf diese nicht sachlich gerechtfertigt sein. Sollte eine sachliche Rechtfertigung vorliegen, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Diskriminierung.
Mann M mit einer Behinderung legt kein Attest vor, dass seine Flugtauglichkeit bestätigt. Stewardess S verweigert dem M die Flugbuchung.
Im vorliegenden Beispiel wird M benachteiligt. Diese Benachteiligung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sie dem Schutz des M vor möglichen Gefahren und Schäden bei der Flugreise dient.
Das Argument, eine Frau könne in einem männerdominanten Betrieb nicht eingestellt werden, weil zu hohe Kosten entstehen, da zunächst eine Frauentoilette installiert werden müsse, ist kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Benachteiligung.