Der Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ hatte allerdings in den letzten Tagen bundesweit bei Kommunen und Landkreisen für Verwirrung gesorgt. Wie zum Beispiel die Städte Soest, Bonn und Magdeburg war auch die Stadt Osnabrück der Auffassung, dass damit erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen zum Beispiel von Gartenbaubetrieben oder Baumschulen gemeint waren, nicht aber Haus- und Kleingärten. Für Klarheit sorgt nun aber die jüngste Veröffentlichung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die gestern den Unteren Naturschutzbehörden vom Niedersächsischen Umweltministerium bekannt gegeben wurde. Danach fallen unter den Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundfläche“ neben den Haus- und Kleingärten auch Parkanlagen, Friedhöfe oder Rasensportanlagen.
Für den privaten Gartenbesitzer gilt aber auch weiterhin, dass er sich vor der Beseitigung oder dem Rückschnitt eines Baumes vergewissern muss, dass dort keine Vögel brüten oder Junge aufziehen oder Fledermäuse in Höhlungen ihr Winterquartier bezogen haben. Denn dann muss gewartet werden, bis die Jungen flügge sind oder die Fledermäuse ihren Winterschlaf beendet haben. Daneben macht die Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück darauf aufmerksam, dass es im Stadtgebiet tausende von Bäumen auch in Privatgärten gibt, die ganzjährig durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes geschützt sind.
Darüber hinaus hat das Niedersächsische Umweltministerium bestätigt, dass es auch weiterhin in Privatgärten in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Wer sich nicht sicher ist, ob Gehölze auf seinem Grundstück geschützt sind, kann gern nachfragen beim Fachbereich Umwelt, Telefon 0541 323-3173.
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