Nun ist es auch in Osnabrück seit dem 1. März bis 30. September nicht mehr erlaubt, Bäume, Hecken, Wallhecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück hin. Eine ähnliche, bislang in Niedersachsen nur für die freie Landschaft geltende Regelung gilt mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz nun auch im städtischen Raum und damit flächendeckend.
Die neue gesetzliche Regelung umfasst den Schutz aller Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen wachsen sowie alle Hecken, „lebenden Zäune“ (zum Beispiel aus Weiden), Gebüsche und andere Gehölze.
„Auch Bäume in privaten Gärten fallen damit im genannten Zeitraum unter das Fällverbot. Weiterhin erlaubt sind nach wie vor schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen", erläutert Christiane Balks, Leiterin des Fachdienstes Naturschutz und Landschaftsplanung der Stadt Osnabrück. Auch notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind von dieser Verbotsbestimmung ausgenommen.
Weitere Ausnahmen gibt es in der Forst- und Landwirtschaft sowie im gewerblichen Gartenbau, bei behördlich angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht außerhalb der Schutzfrist ausgeführt werden können, und bei genehmigten Bauvorhaben, wenn Gehölzbewuchs nur geringfügig betroffen ist.
Mit Rücksicht auf die lang anhaltende winterliche Witterung drückt die Untere Naturschutzbehörde in diesem Jahr jedoch bei entsprechenden Maßnahmen bis zum 15. März ein Auge zu.
Weitere Informationen sind erhältlich im städtischen Fachbereich Umwelt, Telefon 0541/323-3173.
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