Osterfeuer

Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuers) gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Osnabrück.

Bei erstmaliger Antragstellung findet eine vorherige Abnahme des vorgesehenen Brennplatzes statt. Bei Wiederholungsanträgen entfällt eine erneute Abnahme, falls die Angaben zum Brauchtumsfeuer die gleichen wie in den Vorjahren geblieben sind. Die Bedingungen und Auflagen werden in einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst. Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes und Klimaschutzes enthält die Genehmigung auch Bedingungen, ab welcher Windstärke und Waldbrandgefahrenstufe ein allgemeines Abbrennverbot für Osterfeuer gilt.

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