- jeder Elternteil des Kindes, wenn es sorgeberechtigt ist
- jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.
Bei einer Geburt in einer Klinik oder in sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, sind die Träger dieser Einrichtungen zur Anzeige verpflichtet. Sie können deshalb alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte dort durchführen und ersparen sich den Gang zum zuständigen Standesamt. Bitte nehmen Sie die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen mit.




