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Vorsorgeuntersuchungen U 5 bis U 8 von Kindern

Mit dem "Gesetz zur Förderung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen (NFrüherkUG)" trat zum 1. April 2010 ein Gesetz in Kraft, das zum Ziel hat, die Gesundheit von Kindern zu fördern und den Kinderschutz zu verbessern. Darüber hinaus sollen Kinder in größerem Maße als bisher an Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden, teilnehmen.
 
In diesem Zusammenhang werden seit dem 1. April alle Sorgeberechtigten vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie angeschrieben, wenn die Vorsorgeuntersuchungen U 5 bis U 8 für ihr Kind anstehen. Anhand einer Antwortkarte, die vom Arzt ausgefüllt wird, kann die Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung nachgewiesen werden. Sollte die Vorsorgeuntersuchung bei einem Kind möglicherweise nicht stattgefunden haben, wird die für den Wohnort zuständige Kommune vom Landesamt darüber informiert. Die ersten Meldungen gehen in diesen Tagen beim städtischen Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien ein.
 
Alle Sorgeberechtigten, deren Kinder nicht nachweislich an den Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben, werden daher vom Sozialen Dienst im Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien angeschrieben. In diesem Anschreiben wird ein Besuchstermin vorgeschlagen. Sollte eventuell doch ein Arzttermin stattgefunden haben, kann dieser beispielsweise durch die Fotokopie des Vorsorgeheftes oder eine entsprechende Bescheinigung des Arztes nachgewiesen werden.
 
Sofern innerhalb einer Woche kein Nachweis vorliegt, wird die Familie von den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern des Sozialen Dienstes besucht. Bei dieser Gelegenheit möchten die städtischen Mitarbeiter das Kind persönlich kennen lernen. Bei Bedarf wird im Gespräch über weitere Unterstützungsangebote für die Sorgeberechtigten und ihr Kind informiert. Im Einzelfall kann es innerhalb des Verfahrens jederzeit erforderlich sein, in eine Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung einzutreten.

Der Soziale Dienst weist nochmals darauf hin, dass durch die Früherkennungsuntersuchungen eventuell vorhandene Krankheiten oder Entwicklungsverzögerungen frühzeitig erkannt und behandelt werden können und rät daher dringend zur Inanspruchnahme dieser Leistung, deren Kosten von den Krankenkassen übernommen werden.

Die Inhalte der Untersuchungen sind der Tabelle zu entnehmen.

Unter- suchung

Alter des Kindes in Lebens- monaten

Was wird untersucht?

U 5

6. - 7.

Motorik, Sprache, Sozial- und Spielverhalten

U 6

10. - 12.

Überprüfung der Fein- u. Großmotorik, Sprachentwicklung, Reflexe, Hals, Nase, Ohren, Reaktionsvermögen sowie Herz- und Atmungsfunktion

U 7

21. – 24.

Gewicht, Größe und Sinnesorgan, Skelettsystem und Prüfung auf Bewegungsstörungen

U 7a

34. – 36.

Erkennung und Behandlung von allergischen Erkrankungen, Sozialisations- u. Verhaltensstörungen, Übergewicht, Sprachentwicklungsstörungen, Zahn-, Mund- und Kieferanomalien sowie Sehstörungen

U 8

42. – 48.

Sprachhilfe, emotionale und soziale Entwicklung, Prüfung auf Schilddrüsen- u. Nierenfunktionsstörungen, Herzfehler oder Harnwegeinfektionen

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