Eine generelle Umtauschpflicht ist bisher nicht vorgesehen. Bestimmte Gruppen müssen allerdings ihren alten Führerschein tauschen, wenn Sie weiterhin die bisherige Berechtigung in vollem Umfang behalten möchten. Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, die das 50. Lebensjahr erreichen und eine Fahrererlaubnis der Klasse zwei (neu: C und CE) besitzen, und weiterhin große Lkw fahren möchten. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig (etwa zwei Monate) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres mit dem Team Führerscheine in Verbindung, damit die notwendigen Schritte abgestimmt werden.
Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse drei kann bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können. Über Einzelheiten informiert Sie das Team Führerscheine.
Im Regelfall benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- bisheriger Führerschein (ist beim Aushändigen des neuen EU-Führerscheins abzugeben oder von der Fahrerlaubnisbehörde zu entwerten)
- bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse zwei) beantragen, wird eine Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung benötigt
- ein Dateiauszug über die Fahrerlaubnisdaten (früher Karteiabschrift), wenn der aktuelle Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt worden war. Sie kann dort in der Regel telefonisch bestellt und unmittelbar an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gesendet werden.
Hinweis:
Fahrer, die mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, Fahrten im gewerblichen Personenverkehr und Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine gesonderte Berufskraftfahrer-Qualifikation nachweisen.
Allgemeine Auskünfte zur Berufskraftfahrer-Qualifikation kann Ihnen das Team Führerscheine geben.
Gebühren
24 Euro für den Umtausch





