Das Rathaus in Osnabrück.

Keine Nachlässigkeit beim Nachlass!

Sachverhalt:

Der Auftraggeber schreibt ein größeres Straßenbauprojekt im innerstädtischen Bereich aus. Hierbei werden nach gem. § 3 Abs. 2 Landesvergabegesetz Niedersachsen auch der (passende) für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe ( derzeit BAnz.Nr.1128 vom 28.08.2009- Seite 2.996) vorgegeben. Bei der Wertung des Angebotes einer Bieterin ergeben sich schwierige Wertungsfragen, die in einem Bietergespräch geklärt werden sollen. Diese Bieterin hatte im Formblatt 213, Angebotsschreiben, dort in Ziffer 4, einen Preisnachlass ohne Bedingung auf die Abrechnungssumme angegeben, der auch in die Wertung einfloss.  

Aufklärungsbedarf für den Auftraggeber bestand insbesondere zu den angebotenen Stundenlöhnen, bei denen sehr niedrige Werte ab 4,01 Euro angeboten wurden. 

In dem im Bietergespräch handschriftlich verfassten, verlesenen und von allen Beteiligten unterschriebenen Protokoll erklärt die Bieterin zu den Stundenlöhnen, dass diese bewusst auf niedrige Werte heruntergesetzt wurden (auf ca. 10 %) mit Ausnahme externer Betriebsbereiche (z. B. Werkstatt), da die Bieterin die Baumaßnahme auch als Prestigeobjekt ansieht und den Minderpreis als Nachlass verstanden wissen will; sie bestätigt, die Stundenlohnarbeiten zu den angebotenen Preisen auszuführen.

Entscheidung:

Die Erklärung im Bietergespräch, sehr geringe Stundenlöhne als zusätzlichen Nachlass verstanden wissen zu wollen, führt dazu, dass dieser zusätzliche Nachlass nicht zur Angebotsabgabe an der vorgeschriebenen Stelle aufgeführt wurde. Unter Bezug auf den einschlägigen Leitsatz des BGH in seinem Beschluss vom 20.01.2009 -Az.: X-ZR 113/07 - war dieser Nachlass nicht zu werten und das Angebot von der Wertung auszuschließen.  

„1. Preisnachlässe, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, sind gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A [= § 16 Abs. 9 i.v.m. § 13 Abs. 4 VOB/A 2009] auch dann von der Wertung auszuschließen, wenn sie inhaltlich den gestellten Anforderungen entsprechen und für den Ausschreibenden und die Konkurrenten des Bieters zu erkennen sind.*)“  

Der BGH stellt damit klar, dass der Nachlass nicht gewertet werden durfte, weil § 21 Nr. 4 VOB/A [= § 13 Abs. 4 VOB/A 2009] unmissverständlich anordne, dass unbedingte Preisnachlässe an der vom AG in den Verdingungsunterlagen gekennzeichneten Stelle aufzuführen seien. Diese Regelung sei so eindeutig, dass jeder Nachlass, der diese formale Voraussetzung nicht erfülle, nicht gewertet werden dürfe.

Fazit:

Ein Bieter, der einen Nachlass gewähren will, muss penibel die vom Auftraggeber verwendeten Formulare ausfüllen. Auch wenn sein Angebot auf Gewährung des Nachlasses eindeutig ist, wird es nicht gewertet, wenn es an der falschen Stelle steht.  

Nachlässigkeiten beim Nachlass rächen sich daher in der Praxis; sinnvoller ist daher gleich  die Wahl einer geeigneten Nachlasshöhe und deren Eintragung an der vorgegebenen Stelle!

Stadt Osnabrück; Fachdienst Öffentliche Aufträge; Stand November 2010

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