Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, erwirbt ein nach dem 30. Juni 1993 geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erst dann, wenn der Vater seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat.
Hat keines der Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit, kann ein in Deutschland geborenes Kind dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Und zwar:
- Wenn das Kind nach dem 1. Januar 2000 geboren wurde
- wenn wenigstens ein Elternteil sich am Tag der Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält
- und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis der EU oder eine Niederlassungserlaubnis hat.
Das Kind ausländischer Eltern erwirbt mit der Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaatler. Das Kind ist verpflichtet, sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden.




