Die Krankenversicherung der Rentner wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Dazu zählen:
- die Allgemeinen Ortskrankenkassen,
- die Betriebskrankenkassen,
- die Innungskrankenkassen,
- die Ersatzkassen,
- die See-Krankenkasse sowie
- die Knappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Rentner und Rentenantragsteller können grundsätzlich wählen, welche Krankenkasse die KVdR durchführen soll. Ein Krankenkassenwechsel ist allerdings nur dann möglich, wenn die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten gekündigt wurde. Außerdem muss bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie auch, dass unter Umständen eine bestimmte Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse erfüllt sein muss. Die Bindungsfrist beträgt 18 Monate. Für die See-Krankenkasse und die Knappschaft ergeben sich Besonderheiten.
Sind die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die KVdR zwar ausgeschlossen, der Rentner jedoch anderweitig gesetzlich krankenversichert ist, beispielsweise als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.




