Grundsätzlich hat jedermann Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (Gewerbefreiheit). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe ist Folgendes anzuzeigen:
- Beginn
- Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung der Produkte und Leistungen um noch nicht angemeldete Waren oder Leistungen, Verlegungen innerhalb der Gemeinde)
- Beendigung
Wer ist anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Ladengeschäft, Büro, Gaststätte, Kiosk) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch kommt es nicht auf die Höhe des erzielten Gewinns an. Bei Personengesellschaften sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen sind die Geschäftsführer zur Anzeige verpflichtet.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes oder des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Bei Unterlassung droht ein Bußgeld in Form einer Anzeige. Für die Gewerbeanzeige gibt es bundeseinheitliche Vordrucke.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Eventuell Handelsregistereintrag
Gebühren:
- Gewerbeanmeldung: 26 Euro
- Gewerbeummeldung: 26 Euro
- Gewerbeabmeldung: 26 Euro