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Schulen 

Einschulung: Hinweise zur Anmeldung

Der Niedersächsische Landtag hat 2008 eine Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes beschlossen. Danach werden die Kinder vom Schuljahr 2012/2013 schulpflichtig, die das 6. Lebensjahr bis zum 30. September vollendet haben.

Für das Schuljahr 2011/2012 gilt die Übergangsregelung, dass alle Kinder schulpflichtig werden, die bis zum 31. August sechs Jahre alt werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind ("Kann-Kinder"). Diese Kinder werden dann mit der Aufnahme schulpflichtig.

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt und verpflichtet werden, einen Schulkindergarten zu besuchen.

Die Anmeldung zur Grundschule erfolgt im April beziehungsweise Mai des Jahres vor der Einschulung. Die Eltern werden dazu im Frühjahr des Jahres vor der Einschulung rechtzeitig von der Stadt angeschrieben. Die frühe Anmeldung dient dazu, den Bedarf für eine gegebenenfalls notwendige Sprachförderung zu ermitteln. Das Stadtgebiet Osnabrück ist in Schulbezirke für die Grundschulen aufgeteilt. In dem Anschreiben der Stadt erfahren Sie auch, welcher Schule Sie zugeordnet sind.

1. Grundsätzlich ist die zuständige Grundschule zu besuchen. Alle Schulen sind "Verlässliche Grundschulen". Dies bedeutet, dass die Kinder sicher betreut werden, falls Lehrer erkranken sollten.

2. Es gibt auch die Möglichkeit, die zuständige Schule für Schülerinnen und Schüler des katholischen Bekenntnisses zu besuchen. Diese Schulen können nichtkatholische Kinder bis zu einem Anteil von 20 % aufnehmen.

3. Schülerinnen und Schüler, die im Einzugsgebiet einer Halbtagsschule wohnen, können eine Ganztagsschule besuchen. Dieses gilt jedoch nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Die Wahl der Ganztagsschule ist unabhängig vom Wohnort. Namen und Anschriften der Ganztagsschulen entnehmen Sie bitte Ihrem Anschreiben.

4. Schülerinnen und Schüler, die im Schulbezirk einer Ganztagsschule mit freiwilligem Angebot wohnen, sind verpflichtet, diese zu besuchen. Das Ganztagsangebot muss nicht in Anspruch genommen werden. In der Stadt Osnabrück gibt es keine Grundschule mit verpflichtendem Ganztagsangebot.

5. Soll in anderen als in den unter 2. und 3. genannten Fällen eine andere als die zuständige Schule besucht werden, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. In diesen Fällen ist die Anmeldung immer bei der zuständigen Schule vorzunehmen und dort der Ausnahmeantrag zu stellen.

6. Ein Antrag kann nur bei Vorliegen besonderer persönlicher und pädagogischer Gründe genehmigt werden. Er ist daher eingehend zu begründen. Die zuständigen Schulen beraten die Erziehungsberechtigten gern.

7. Bei Umzügen bis April des Einschulungsjahres ist das Kind grundsätzlich bei der bis jetzt zuständigen Schule anzumelden. Nur wenn die neue Adresse schon sicher feststeht (z. B. Mietvertrag bereits abgeschlossen, Neubau bereits begonnen), kann das Kind an der künftig zuständigen Schule angemeldet werden.

8. Sprachfeststellungsprüfung

Alle Kinder werden bei der Anmeldung getestet, ob sie die deutsche Sprache genügend beherrschen, um dem Unterricht folgen zu können.

Bei Kindern, die erkennbar ausreichend Deutsch sprechen, wird das kein Aufwand sein. Bei anderen Kindern findet ein besonderer Test statt.

Ergibt der Test, dass ein Kind nicht ausreichend Deutsch spricht, erhält dieses vor der Einschulung nach den Sommerferien Sprachförderunterricht. Über das Verfahren erhalten die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung die entsprechenden Informationen.