Die Umweltplakette wird erst dann benötigt, wenn es zur Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland kommt. Die Umweltzonen sind mit den Plaketten gekennzeichnet, die zum Befahren der Zone erforderlich sind. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen grundsätzlich nicht mehr in die Umweltzonen fahren. Die Umweltplakette gilt deutschlandweit.
Die Plakette ist bis zur Zuteilung eines neuen Kennzeichens gütig. Grundsätzlich ist die Ausgabe der Plaketten nicht auf den Zulassungsbezirk beschränkt. Soweit die Schadstoffgruppe eindeutig festgestellt werden kann, dürfen auch entsprechende Plaketten für Fahrzeuge anderer Zulassungsbezirke ausgegeben werden.
Von den Verkehrsverboten in einer Umweltzone sind nicht betroffen:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch ein im Schwerbehindertenausweis eingetragenes Merkmal „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen (Nachweis bei Kon-trollen per Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Eintrag),
- Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO (zum Beispiel: Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Müllabfuhr, Bauhof...) in Anspruch nehmen können,
- weitere besondere Fahrzeuggruppen (zum Beispiel Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte).
Diese Fahrzeuge erhalten keine Plakette dürfen aber trotzdem in die Umweltzonen einfahren.





