Ein Kind erhält Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), wenn es
- in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Anspruchsdauer auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beträgt maximal 72 Monate (= sechs Jahre), danach ist der Anspruch ausgeschöpft.
Bei ausländischen Kindern, die nicht EU-Angehörige sind, ist die Zahlung von Unterhaltsvorschuss vom ausländerrechtlichen Status des alleinerziehenden Elternteils abhängig. Einzelheiten erfragen Sie bei Bedarf bitte direkt bei der Unterhaltsvorschusskasse.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe durch die Bundesregierung festgelegten Regelbeträgen (Regelbetragsverordnung). Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich seit dem 1. Juli 2005 folgende Zahlbeträge:
- Für Kinder unter 6 Jahren 117 Euro
- Für Kinder unter 12 Jahren 158 Euro
Von diesen Beträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Halbwaisenbezüge, die das Kind erhält, abgezogen.
Rückwirkende Zahlung von Unterhaltsvorschüssen ist für höchstens einen Monat vor Antragseingang möglich, wenn der Unterhaltspflichtige nachweisbar bereits vergeblich zu Unterhaltszahlungen aufgefordert wurde. Ist eine solche Aufforderung unterblieben, können die Zahlungen erst ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist, bewilligt werden.
Für Ihre weiteren Fragen steht Ihnen Ihre Unterhaltsvorschusskasse gern zur Verfügung.