Bis zum 31. Dezember 2004 war die Ausländerbehörde ausschließlich für die aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten zuständig, die Bundesagentur für Arbeit erteilte die Arbeitsgenehmigungen. Die Betroffenen mussten also zunächst einen Aufenthaltstitel beantragen und sich anschließend wegen einer Arbeitsgenehmigung mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 ist dieses Verfahren grundlegend geändert worden. Die Zulassung der Erwerbstätigkeit erfolgt unmittelbar durch die Ausländerbehörde mit der Erteilung des Aufenthaltstitels. Die Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit geschieht direkt zwischen den Behörden. Die Antragsteller sparen somit einen Behördengang und bekommen bei der Ausländerbehörde alles aus einer Hand.
Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben wir hier einige grundsätzliche Informationen für Sie bereit gestellt:
Staatsangehörige der zum 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) benötigen für eine Übergangszeit weiterhin eine EU-Arbeitsgenehmigung, die durch die Agentur für Arbeit ausgestellt wird.
Die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU benötigen keine Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Deutsch-verheiratete Ausländer und Ausländer, die mit Ausländern verheiratet sind, welche selbst uneingeschränkt erwerbstätig sein dürfen, sind zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit berechtigt.
Sofern die Agentur für Arbeit im Rahmen der Zulassung der Erwerbstätigkeit beteiligt werden muss, ist mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen zu rechnen. Die Bundesagentur prüft in dieser Zeit, ob nicht andere Arbeitnehmer ein Vorrecht auf die Besetzung der Stelle haben.
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