Sollten sich bei der Ausführung einer Baumaßnahme kleinere genehmigungspflichtige Änderungen ergeben, bedürfen diese einer so genannten Nachtragsbaugenehmigung.
Mit der Baugenehmigung können Ausnahmen und Befreiungen vom öffentlichen Baurecht verbunden sein. Eine Baugenehmigung kann jedoch auch Nebenbestimmungen (zum Beispiel Auflagen) enthalten, die eine Einschränkung der Baugenehmigung darstellen. Die Nebenbestimmungen dienen in erster Linie dazu, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens herbeizuführen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen wurde. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Nach der Fertigstellung einer genehmigten Baumaßnahme sichert die Baugenehmigung den zukünftigen Bestand des Bauvorhabens.
Der Anspruch auf eine Baugenehmigung ist nicht an das Eigentum gebunden. Die Baugenehmigung lässt private Rechte Dritter unberührt und gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger von Bauherren und Nachbarn.
Allgemeine Pflichten des Bauherrn
Ein Bauherr hat während und nach der Durchführung der Baumaßnahme bestimmte Pflichten zu beachten:
- Vor der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen hat der Bauherr auf dem Baugrundstück ein von der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbares Schild dauerhaft anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthält (Bauschild).
- Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
- Wechselt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde dies schriftlich mitzuteilen.
- Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen während der Ausführung von Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt werden können.
- Ist für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ein Nachweis über den Wärmeschutz erforderlich, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde spätestens vor Ingebrauchnahme der baulichen Anlage eine Bescheinigung einer oder eines Sachverständigen darüber vorzulegen, dass die Baumaßnahme entsprechend dem Nachweis über den Wärmeschutz durchgeführt wurde.
- Der Bauherr hat rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für angeordnete Abnahmen gegeben sind.
Kosten:
Die Kosten richten sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).




