Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen werden als Grad der Behinderung festgestellt. Die Feststellung erfolgt in Zehner-Graden von zwanzig bis einhundert Prozent. Im Ausweis wird ein Gesamtgrad der Behinderung angegeben, der sich aus dem Grad der Behinderungen der einzelnen Beeinträchtigungen zusammensetzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht durch Addieren der einzelnen festgestellten Grade der Behinderung festgelegt. Ausschlaggebend sind die Auswirkungen der Behinderungen untereinander. Es wird daher von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Grad der Behinderung hat. Bei allen weiteren Beeinträchtigungen wird überprüft, inwieweit sich diese zusätzlich verschlechternd auswirken.
In einigen Fällen ist von "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) die Rede. Minderung der Erwerbsfähigkeit und Grad der Behinderung werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Im sozialen Entschädigungsrecht ist meist von Minderung der Erwerbsfähigkeit die Rede, im Schwerbehindertenrecht vom Grad der Behinderung
Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Grad der Behinderung von fünfzig Prozent, aber mindestens von dreißig Prozent haben, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz erlangen oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Als Nachweis des Grades der Behinderung wird der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt benötigt. Die Agentur für Arbeit kann die Gleichstellung zeitlich befristen. Bei berufstätigen Personen hält die Agentur für Arbeit mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Rücksprache. Daher sollte der Antragsteller vorher mit dem Betriebsrat sprechen.