Rollstuhlbenutzer-Wohnungen werden nach einer DIN Norm gebaut (DIN 18 025, Blatt 1) und müssen stufenlos zugänglich sein. Die Durchgangsweite aller Türen muss mindestens 85 cm betragen und darf abgesehen von der Wohnungs-, Balkon- und Badezimmertür keine Schwellen haben. Alle Räume der Wohnung müssen für den Rollstuhlfahrer zugänglich und sämtliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände erreichbar sein. Balkon, Loggia oder Terrasse gehören ebenfalls zur Ausstattung. Der Sanitärraum hat einen Duschplatz, einen Waschtisch und ein WC, die mit Halte- und Stützvorrichtungen je nach den individuellen Bedürfnissen versehen sind. Rollstuhlbenutzer-Wohnungen für drei oder mehr Personen müssen über einen zweiten Sanitärraum verfügen. Küchenmöbel sind unterfahrbar und Hängeschränke höhenverstellbar, der Behinderte kann im Rollstuhl sitzend Küchenarbeit verrichten. Jede dieser Wohnungen verfügt über einen Rollstuhlabstellplatz, oft auch über eine Garage oder einen PKW-Abstellplatz.
Einen Wohnberechtigungsschein mit dem Vermerk "Rollstuhlbenutzer" erhält man mit entsprechendem Antrag vom Wohnungsamt.
Bestehenden Wohnraum an spezielle Bedürfnisse anpassen
Oftmals muss vorhandener Wohnraum an eine Behinderung angepasst werden. Je nach Art und Ausprägung der Behinderung bietet sich die Anbringung von Treppenliften oder Rollstuhlrampen an. Des Weiteren sollten Küchen und Sanitäranlagen den veränderten Bedürfnissen Rechnung tragen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse nach Zuschüssen zu behindertengerechten Umbauten.
Behindertengerechtes Bauen
Behindertengerechtes, also barrierefreies Bauen ist für einen behinderten Menschen der Schlüssel zu einem selbständigen Leben in den eigenen vier Wänden. Damit alles klappt, können Sie sich bei der Architektenkammer Niedersachsen beraten lassen.
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